1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für
alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen
Verträge. Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur dann,
wenn wir diese ausdrücklich bestätigen. Eine solche Bestätigung
ergeht schriftlich.
2. Vertragsschluss,
Lieferung
a) Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung von uns
zustande oder mit Abholung der Ware. Die Auftragsbestätigung
ergeht schriftlich.
b) Die Lieferung erfolgt ab Werk Heroldstatt.
c) Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit Lieferfristen laufen erst
nach restloser Klärung aller Ausführungsdetails. Die Einhaltung
der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch
den Kunden voraus. Bei Lieferungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten
sind, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen, Transportstörungen usw. auch soweit diese bei unseren
Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, verlängert sich
die vereinbarte Frist in angemessenem Umfang. Wir sind bemüht,
vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sofern wir Lieferfristen schuldhaft
nicht einhalten, ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene
Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist oder im
Falle einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung
kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Für die Geltendmachung
eines Verzögerungsschadens und/oder eines Schadens wegen Nichterfüllung
gilt Ziff. 5. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
3. Lieferung, Zurückbehaltungsrechte
Der Kunde darf lediglich mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts wegen streitiger oder nicht rechtskräftig
festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese
Ansprüche nicht auf demselben Einzelvertrag beruhen.
4. Mängelrügen,
Mängelhaftung
a) Der Kunde muss zur Wahrung seiner Gewährleistungsrechte die
empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Mängel
und Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften untersuchen. Rügen
wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware, schriftlich zu
erheben. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung
innerhalb der 10-Tages-Frist nicht entdeckt werden können, sind
unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich zu rügen. Maßgeblich
für die Wahrung der Frist ist der Eingang der Anzeige bei uns.
b) Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur
Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. In diesem
Fall sind wir verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport- , Arbeits-, Wege- und Materialkosten zu tragen,
soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, daß die Waren
nach einem anderen als dem Erfüllungsort verbracht wurden. Schlägt
die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie unmöglich,
für den Kunden unzumutbar, wird sie von uns verweigert oder verzögert
sich diese über angemessene Fristen hinaus und zwar aus Gründen,
die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises
oder Ersatz seiner Aufwendungen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch ist nach Maßgabe der
Ziff. 5 begrenzt.
c) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate.
d) Die Gewährleistungsfrist für die Bleigelakkumulatoren
beträgt 6 Monate. Von der Garantie ausgeschlossen sind Verschleissteile
wie: Reifen, Bremszüge, Bremsbeläge, Bremshebel, Gasdrehgriff
etc.
5. Haftung allgemein
Daneben tritt eine Haftung von uns, gleich aus welchem Rechtsgrund,
nur ein,
a) wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen
Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdeten
Weise verursacht worden ist oder
b) wenn wir hinsichtlich der gelieferten Ware eine Eigenschaft zugesichert
oder eine Beschaffenheit garantiert haben oder
c) ein Schaden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder
der Gesundheit entstanden ist oder
d) soweit es sich um versicherbare Schäden handelt, wenn uns
der Abschluss einer Versicherung möglich und zumutbar gewesen
ist oder
e) wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften oder
f) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns zurückzuführen
ist. Haften wir gemäß Punkt a) für die Verletzung
einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne daß grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz vorliegt, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang
begrenzt, mit dessen Entstehung der Kunde bei Vertragsschluß
aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise
rechnen mußte. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten
sinngemäß auch zugunsten unserer Angestellten, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis
zur vollständigen Bezahlung seiner gesamten, auch künftigen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der
Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere
ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-
und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Der Kunde ist
berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt schon
alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages einschließlich
Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon,
ob er den Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
hat.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis von uns, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-
oder Vergleichsverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, daß der
Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und ihren Schuldnern die Abtretung offenlegt.
Bei einem Scheck-Wechsel-Verfahren geht unser Eigentumsvorbehalt in
allen Stufen erst dann unter, wenn der Kunde seinen gesamten Verpflichtungen
uns gegenüber nachgekommen ist. Die Einstellung einzelner Forderungen
in eine laufende Rechnung oder Saldierung beim Kontokorrent hebt den
Eigentumsvorbehalt in allen Stufen nicht auf. Nimmt der Kunde eine
an uns abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung
der Waren in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis
auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abgetreten.
Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo,
der bis zur Höhe des Betrages an uns abgetreten ist, der unsere
Forderung ausmacht.
7. Schlussbestimmungen
a) Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen
oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
b) Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit
diesem Vertrag oder den in seiner Ausführung geschlossenen Einzelgeschäften
ist Ulm. Jeder Vertragspartner ist jedoch auch berechtigt, den anderen
an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
c) Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterstehen deutschem Recht
unter Ausschluß des UN-Kaufrechts-Übereinkommens (CISG).
d) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder
werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen,
so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt werden. Die Vertragspartner haben sich dann so
zu verhalten, daß der angestrebte Zweck erreicht wird.
Sie haben alles Erforderliche zu tun, damit die Teilnichtigkeit behoben
werden kann. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung
der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die - soweit
rechtlich zulässig - dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden
gewollt haben würden, sofern sie die Unwirksamkeit der getroffenen
Regelung bedacht hätten.
8. Rechtsgeschäfte
mit Verbrauchern Schließt der Kunde den Vertrag zu einem Zweck,
der weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), so finden Ziff.
4 b) und c) sowie 7 b) keine Anwendung.