ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge. Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn wir diese ausdrücklich bestätigen. Eine solche Bestätigung ergeht schriftlich.

2. Vertragsschluss, Lieferung
a) Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung von uns zustande oder mit Abholung der Ware. Die Auftragsbestätigung ergeht schriftlich.
b) Die Lieferung erfolgt ab Werk Heroldstatt.
c) Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit Lieferfristen laufen erst nach restloser Klärung aller Ausführungsdetails. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Bei Lieferungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Transportstörungen usw. auch soweit diese bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, verlängert sich die vereinbarte Frist in angemessenem Umfang. Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sofern wir Lieferfristen schuldhaft nicht einhalten, ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist oder im Falle einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens und/oder eines Schadens wegen Nichterfüllung gilt Ziff. 5. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

3. Lieferung, Zurückbehaltungsrechte
Der Kunde darf lediglich mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen streitiger oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Einzelvertrag beruhen.

4. Mängelrügen, Mängelhaftung
a) Der Kunde muss zur Wahrung seiner Gewährleistungsrechte die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Mängel und Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften untersuchen. Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware, schriftlich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der 10-Tages-Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich zu rügen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang der Anzeige bei uns.
b) Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. In diesem Fall sind wir verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Arbeits-, Wege- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, daß die Waren nach einem anderen als dem Erfüllungsort verbracht wurden. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie unmöglich, für den Kunden unzumutbar, wird sie von uns verweigert oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus und zwar aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises oder Ersatz seiner Aufwendungen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch ist nach Maßgabe der Ziff. 5 begrenzt.
c) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate.
d) Die Gewährleistungsfrist für die Bleigelakkumulatoren beträgt 6 Monate. Von der Garantie ausgeschlossen sind Verschleissteile wie: Reifen, Bremszüge, Bremsbeläge, Bremshebel, Gasdrehgriff etc.

5. Haftung allgemein
Daneben tritt eine Haftung von uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur ein,
a) wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdeten Weise verursacht worden ist oder
b) wenn wir hinsichtlich der gelieferten Ware eine Eigenschaft zugesichert oder eine Beschaffenheit garantiert haben oder
c) ein Schaden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit entstanden ist oder
d) soweit es sich um versicherbare Schäden handelt, wenn uns der Abschluss einer Versicherung möglich und zumutbar gewesen ist oder
e) wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften oder
f) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns zurückzuführen ist. Haften wir gemäß Punkt a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne daß grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehung der Kunde bei Vertragsschluß aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mußte. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung seiner gesamten, auch künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt schon alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob er den Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft hat.

Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von uns, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, daß der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und ihren Schuldnern die Abtretung offenlegt. Bei einem Scheck-Wechsel-Verfahren geht unser Eigentumsvorbehalt in allen Stufen erst dann unter, wenn der Kunde seinen gesamten Verpflichtungen uns gegenüber nachgekommen ist. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder Saldierung beim Kontokorrent hebt den Eigentumsvorbehalt in allen Stufen nicht auf. Nimmt der Kunde eine an uns abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung der Waren in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages an uns abgetreten ist, der unsere Forderung ausmacht.

7. Schlussbestimmungen
a) Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
b) Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder den in seiner Ausführung geschlossenen Einzelgeschäften ist Ulm. Jeder Vertragspartner ist jedoch auch berechtigt, den anderen an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
c) Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterstehen deutschem Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts-Übereinkommens (CISG).
d) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Vertragspartner haben sich dann so zu verhalten, daß der angestrebte Zweck erreicht wird.

Sie haben alles Erforderliche zu tun, damit die Teilnichtigkeit behoben werden kann. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die - soweit rechtlich zulässig - dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben würden, sofern sie die Unwirksamkeit der getroffenen Regelung bedacht hätten.

8. Rechtsgeschäfte
mit Verbrauchern Schließt der Kunde den Vertrag zu einem Zweck, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), so finden Ziff. 4 b) und c) sowie 7 b) keine Anwendung.